Allgemeine Geschäftsbedingungen

rain productions GmbH & Co. KG, Maarweg 149, 50825 Köln

§ 1 – Auftragnehmer

Auftragnehmer ist rain productions Köln. Nachfolgend rain productions genannt. rain productions ist jedoch berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber durch Dritte zu erfüllen, bzw. erfüllen zu lassen.

§ 2 – Auftraggeber

1. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrages – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt.

Sofern die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten erfolgt, ist rain productions bei der Auftragserteilung ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen. Für rain productions besteht keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.

2. Der Auftraggeber bevollmächtigt im Rahmen der Produktion rain productions zum Abschluss von Verträgen mit dritten Personen, z. B. Sprechern, Übersetzern, und zur Auszahlung der Honorare auf Rechnung des Auftraggebers. Die verauslagten Honorare und sonstige Kosten werden gegen Nachweis abgerechnet.

§ 3 – Studio Buchungen / Stornierungen

1. Studiobuchungen die in “Option“ vorgebucht werden, sind bei Absagen bis 12 Std. vor Terminbeginn kostenfrei.Spätere Absagen werden mit 50% des Studio-Honorars berechnet. 2. Bei Studiobuchungen die nicht 24 Std. vor Produktionsbeginn abgesagt sind, werden 50% Ausfall berechnet. 3. Das gilt auch für das im Auftrag des Auftraggebers von rain productions zusätzlich angeforderten Fremdpersonal. ( Tonmeister. Bildcutter, Supervisoren, Catering, etc. )

§ 4 – Ausfallhonorare Fremdkosten ( Sprecher / Übersetzer, Kuriere etc. )

1. rain productions berechnet für die im Auftrag gebuchten Sprecher, Übersetzer, Supervisoren, Kuriere, etc. bei Nichteinhaltung des Buchungstermins ohne vorherige Absage ( mindestens 48 Std, aber nicht später als 24 Std. vor Terminbeginn ein Ausfallhonorar von 50% . 2. Ist ein Sprecher / Übersetzer etc. mit dem 50% Ausfallhonorar nicht einverstanden, gibt rain productions die Forderung an den Bucher bzw, Auftraggeber weiter.

§ 5 – Preise

Es gilt die jeweils gültige Preisliste. Studiopreise sind Nettopreise inkl. Personal. Material, evtl. anfallende Versicherungen und Mehrwertsteuer werden gesondert berechnet. Externe Kosten / Fremdkosten (Sprecher, Übersetzer, Kuriere etc.) werden zzgl. 20% HU/Fee weiterberechnet. Andere Fremdkostenabmachungen sind in Ausnahmefällen verhandelbar.

§ 6 – Eigentumsvorbehalt

1. Für Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen des Auftrages durch rain productions erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises bei rain productions. Ebenso behält sich rain productions bis zu diesem Zeitpunkt das Eigentum am gelieferten Material vor.

2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung des gelieferten Materials im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung des gelieferten Materials tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe des mit rain productions vereinbarten Endbetrages, einschließlich Mehrwertsteuer sowie aller zur Bearbeitung des Materials angefallener Be- und Verarbeitungskosten, ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob das gelieferte Material ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von rain productions, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. rain productions wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Materials durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrage für rain productions. In diesem Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der umgebildeten Sache fort. Sofern das gelieferte Material mit anderen, rain productions nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt rain productions das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Materials nebst der im Rahmen des Auftrages angefallenen Kosten, z. B. Be- und Verarbeitungskosten, Mehrwertsteuer etc., zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber rain productions anteiliges Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für rain productions verwahrt.

4. rain productions verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 – Haftung – allgemein

1. Gegenüber Unternehmen haftet rain productions, außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von rain productions, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für sonstige Erfüllungsgehilfen haftet rain productions im Übrigen nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder vorsätzlichen Verhaltens sonstiger Erfüllungsgehilfen von rain productions besteht keine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von rain productions, deren gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. rain productions haftet gegenüber Verbrauchern nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet rain productions für jedes schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für den Fall des Schuldnerverzuges und der von rain productions zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

Mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz seitens gesetzlicher Vertreter, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch rain productions, einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen.

4. Vermittelnde Tätigkeiten, wie etwa Annahme und Abgabe von Lieferungen, Vermittlung von Sprechern etc., erfolgen, sofern sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Auftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Eines ausdrücklichen Hinweises seitens rain productions bedarf es insofern nicht. rain productions übernimmt keine Haftung für vermittelnde Tätigkeiten.

§ 8 – Ton- und Bildmaterial – Bearbeitung/Haftung

1. Archivierung von bei rain productions hergestellten Produktionen werden bis 12 Monate nach Produktionsschluss garantiert. Eine darüber hinausgehende Archivierungspflicht seitens rain productions besteht nicht.

2. Die Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann grundsätzlich nur bis zum Materialwert des Trägermaterials übernommen werden.

3. Für den Verlust von Ton- und Bildmaterial haftet rain productions insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Sicherungskopien herzustellen und dadurch sicherzustellen, dass verlorenes Ton- und Bildmaterial mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden kann.

Dem Auftraggeber obliegt insofern das Risiko für die rain productions zur Bearbeitung, Vorführung etc. überlassenen unwiederbringlichen oder schwer ersetzlichen Ton- und Bildaufzeichnungen, ggf. der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus, wie auch die Veranlassung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.

4. Für Bearbeitungsschäden an fremden Bild- und Tonmaterial haftet rain productions bei Tonbandaufzeichnungen bis zum Materialwert des Trägermaterials. Bei Filmen mit Klebestellen ist jegliche Haftung seitens rain productions ausgeschlossen.

5. rain productions übernimmt grundsätzlich, aufgrund der möglichen Vielzahl vorausgegangener fremder Bearbeitungsvorgänge, keine Haftung für Schramm-Schäden oder Schädigungen, die aus einer Schrammen-Bildung hergeleitet werden können.

6. Es besteht seitens rain productions und seiner Mitarbeiter keine Verpflichtung etwaige besondere Bearbeitungsrisiken abzufragen. Ist das Risiko der Bearbeitung durch mangelhafte Bearbeitung seitens des Auftraggebers erhöht, behält sich rain productions vor, die Bearbeitung abzulehnen. Für Schäden die rain productions durch eine solche „Risikobearbeitung“ entstehen, haftet der Auftraggeber im vollen Umfange.

7. Wird rain productions an und auf fremden Material beauftragt, so ist der Auftraggeber für die Beschaffenheit des Materials und seinen Eignung für den beauftragten Vorgang in vollem Umfange verantwortlich.

8. Insbesondere das Einlegen von Ton- oder Bildaufzeichnungen in Vorrichtungen zur automatischen Endlosvorführung geschieht seitens rain productions ohne Gewähr für Störanfälligkeit und Laufeigenschaften bei späteren Vorführungen außerhalb der Räume von rain productions. Für Schäden, die aus solchen Laufeigenschaften abgeleitet werden können, haftet rain productions nicht. Eine Haftung seitens rain productions kommt auch dann nicht in Betracht, wenn rain productions Lieferer oder Vermittler des Gerätes und Vermittler der werksseitig ausgestellten Garantie ist.

9. Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnungen am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen.

§ 9 – Gewährleistung

1. Der Auftraggeber hat das fertige Produkt umgehend zu prüfen. Seitens des Auftraggebers festgestellte Mängel sind rain productions innerhalb von 7 Tagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.

2. Beanstandungen, die sich nach Auslieferung auf fremden Apparaturen ergeben, können nur anerkannt werden, wenn rain productions grobe Fehler hinsichtlich den branchenüblichen Anforderungen, Normen etc. nachweisbar sind.

3. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, einen kostenlose Überprüfung der von rain productions bearbeitenden Tonbänder oder Kopien auf Tonqualität, Laufeigenschaften etc. auf den Apparaturen von rain productions in deren Räumen oder mitgebrachten eigenen Geräten vor der Auslieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 10 – Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich nach Erhalt der Rechnung sofort fällig ! Spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungslegung. Längere Zahlungsziele sind vor Auftragserteilung mit rain productions abzusprechen. rain productions behält sich das Recht vor, bei Neukunden und Aufträgen die € 6.000,00 übersteigen, Vorkasse bzw. 50% des zu erwartenden Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung und den Rest bei Auslieferung bzw. Aushändigung des Endproduktes / Masters einzufordern.

§ 11 – Gefahrenübergang/Versand

Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung auf den Auftraggeber über. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers hin abgeschlossen.

§ 12 – Urheberrechte

Werden auf Wunsch des Auftraggebers geschützte Werke, Bild, Sprachen etc. verwendet, liegt die Klärung vorhandener Rechte Dritter beim Auftraggeber.

Der Auftraggeber garantiert rain productions vor Durchführung der Arbeiten insbesondere, dass er die Urheberrechte des auf seine Wunsch verwendeten Materials (Bild, Musik, Sprache etc.) wahrt . Für die ordnungsgemäße Anmeldung des Materials bei der GEMA ist der Auftraggeber verantwortlich. Rechte der GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar und werden somit nicht durch Zahlungen an rain productions abgeltbar.

Bei Bildmaterial jeden Formates, das Eigentum eines öffentlich rechtlichen oder privaten Senders ist, ( ARD/ZDF/ DLF/ DW/ RTL/ etc. ) oder eines anderen Rechteeigentümers oder Verwalters, bedarf es zur Änderung, Bearbeitung und Weiterverwendung privat oder gewerblich, auch zu Informationszwecken der schriftlichen Genehmigung des Eigentümers.

Diese Genehmigung ist vom Auftraggeber VOR Beginn der Produktion beim jeweiligen Rechteträger einzuholen.

Ist der Auftraggeber seinen vorstehenden Pflichten nicht nachgekommen, lehnt rain productions jede Art von Haftung ab.

§ 13 – salvatorische Klausel

1. Sofern eine Bestimmung dieser AGB ungültig ist, betrifft dies nicht die übrigen Bestimmungen. An der Stelle der unwirksamen erhält eine Regel Geltung, die dem Sinn der weggefallenen Bestimmung am ehesten entspricht aber wirksam wäre. Dies betrifft auch Regelungslücken.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem jeweiligen Vertrag und diesen AGB entstehenden Streitigkeiten ist für Kaufleute im Sinne des HGB, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts Köln.